ARTIKEL VIII
Ein Vertragsstaat, in dem ein in den Weltraum geschossenes Objekt registriert ist, behält die Jurisdiktion und Kontrolle über ein derartiges Objekt und über sein gesamtes Personal während dessen Anwesenheit im Weltraum oder auf einem Himmelskörper. Das Eigentumsrecht an Objekten und ihren Bestandteilen, die in den Weltraum gebracht wurden, einschließlich jener, welche auf einem Himmelskörper gelandet sind oder dort konstruiert wurden, wird durch die Tatsache, daß sie sich im Weltraum oder auf einem Himmelskörper befinden oder auf die Erde zurückkehren, nicht berührt. Derartige Objekte oder ihre Bestandteile, welche außerhalb der Grenzen desjenigen Vertragsstaates, in dem sie registriert sind, gefunden werden, sind an diesen Staat zurückzustellen; dieser hat auf Verlangen vor der Rückgabe Angaben zur Identifizierung zur Verfügung zu stellen.
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