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ARTIKEL VII Erforschung und Nutzung des Weltraumes einschließlich des Mondes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.1968

ARTIKEL VII

Jeder Vertragsstaat, welcher den Abschuß eines Objektes in den Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, durchführt oder veranlaßt, und jeder Vertragsstaat, von dessen Hoheitsgebiet oder Einrichtungen ein derartiges Objekt abgeschossen wird, haftet international für den Schaden, welcher einem anderen Vertragsstaat oder dessen natürlichen oder juristischen Personen durch ein derartiges Objekt oder dessen Bestandteile auf der Erde, im Luftraum oder im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, verursacht wird.

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