Auskunftserteilung
§ 20.
In der Geschäftsstelle darf Parteien nur darüber Auskunft erteilt werden, ob und zu welcher Zeit ein Geschäftsstück eingegangen oder abgesendet und mit welchem Aktenzeichen es versehen worden ist. Der Name des Berichterstatters darf den Parteien nicht bekanntgegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Gesetzesnummer
10000449
Dokumentnummer
NOR12006879
alte Dokumentnummer
N11968131030
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