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§ 20 OGHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1969

Auskunftserteilung

§ 20.

In der Geschäftsstelle darf Parteien nur darüber Auskunft erteilt werden, ob und zu welcher Zeit ein Geschäftsstück eingegangen oder abgesendet und mit welchem Aktenzeichen es versehen worden ist. Der Name des Berichterstatters darf den Parteien nicht bekanntgegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10000449

Dokumentnummer

NOR12006879

alte Dokumentnummer

N11968131030

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