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§ 7 OrgHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1968

vgl. jedoch die Verzichtsmöglichkeit des Bundes nach § 74 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009

II. ABSCHNITT

Verfahren

§ 7.

Der Rechtsträger hat das Organ, gegen das er den Ersatzanspruch geltend machen will, zunächst zur Anerkennung des Anspruches schriftlich aufzufordern. Steht das Organ zum Rechtsträger in einem Verrechnungsverhältnis, so kann mit dieser Aufforderung eine Aufrechnungserklärung gemäß § 6 Abs. 1 verbunden werden. Kommt dem Rechtsträger binnen drei Monaten nach Zustellung der Aufforderung zur Anerkennung des Ersatzanspruches an das Organ eine Erklärung über sein Begehren nicht zu, wird der Ersatz innerhalb dieser Frist ganz oder zum Teil verweigert oder wird der Aufrechnungserklärung fristgerecht (§ 6 Abs. 1) widersprochen, so kann der Rechtsträger den Ersatzanspruch durch Klage gegen das Organ geltend machen. Enthält die fristgerecht abgegebene Erklärung des haftpflichtigen Organs lediglich den Widerspruch gegen die Aufrechnungserklärung, so kann der Ersatzanspruch frühestens nach Ablauf von drei Monaten ab Zustellung der Aufforderung zur Anerkennung gerichtlich geltend gemacht werden.

vgl. jedoch die Verzichtsmöglichkeit des Bundes nach § 74 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10000442

Dokumentnummer

NOR12006800

alte Dokumentnummer

N1196717216S