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§ 6 OrgHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1968

§ 6.

(1) Die Aufrechnung von Ansprüchen des Rechtsträgers nach diesem Bundesgesetz gegen Ansprüche auf Geldleistungen, die dem Haftpflichtigen aus seiner Eigenschaft als Organ des Rechtsträgers diesem gegenüber zustehen, ist nur zulässig, wenn innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung einer schriftlichen Aufrechnungserklärung dieser vom Organ nicht widersprochen wird. Die Aufrechnungserklärung hat eine Belehrung über das Widerspruchsrecht zu enthalten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Aufrechnung auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.

Schlagworte

Kompensation

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10000442

Dokumentnummer

NOR12006799

alte Dokumentnummer

N1196717215S

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