§ 5.
Inwieweit einzelne Maßnahmen der Gemeinde der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen und aus welchen Gründen eine solche Genehmigung versagt werden darf, wird in den diese Maßnahmen regelnden Bundesgesetzen bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2022
Gesetzesnummer
10000437
Dokumentnummer
NOR12006763
alte Dokumentnummer
N11967130200
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