§ 3.
(1) Aufsichtsbehörde ist der Landeshauptmann. Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Landeshauptmann‑ ausgenommen den Fall des § 10 Abs. 1 ‑ die Bezirkshauptmannschaft allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten durch Verordnung zur Ausübung des Aufsichtsrechtes über Gemeinden, die nicht Städte mit eigenem Statut sind, in seinem Namen ermächtigen.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat, soweit es dieses Bundesgesetz zuläßt, unter möglichster Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter vorzugehen. Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, so ist das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.
Schlagworte
Delegation von Aufsichtsbefugnissen, Verhältnismäßigkeitsprinzip, Mittelbare Bundesverwaltung
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2022
Gesetzesnummer
10000437
Dokumentnummer
NOR12006759
alte Dokumentnummer
N11967130180
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)