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§ 3 BGdAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.4.1967

§ 3.

(1) Aufsichtsbehörde ist der Landeshauptmann. Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Landeshauptmann‑ ausgenommen den Fall des § 10 Abs. 1 ‑ die Bezirkshauptmannschaft allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten durch Verordnung zur Ausübung des Aufsichtsrechtes über Gemeinden, die nicht Städte mit eigenem Statut sind, in seinem Namen ermächtigen.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat, soweit es dieses Bundesgesetz zuläßt, unter möglichster Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter vorzugehen. Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, so ist das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.

Schlagworte

Delegation von Aufsichtsbefugnissen, Verhältnismäßigkeitsprinzip, Mittelbare Bundesverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2022

Gesetzesnummer

10000437

Dokumentnummer

NOR12006759

alte Dokumentnummer

N11967130180

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