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§ 11 BGdAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2013

§ 11.

(1) Auf Antrag einer Gemeinde kann der Landeshauptmann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (§ 1 Abs. 3) durch Verordnung auf eine staatliche Behörde übertragen. Die Übertragung auf eine Bundesbehörde darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung, die Übertragung auf eine Landesbehörde nur mit Zustimmung der Landesregierung erfolgen.

(2) Eine Übertragung nach Abs. 1 bewirkt, daß die davon betroffenen Angelegenheiten als solche der Bundesverwaltung zu behandeln sind. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach Artikel 118 Abs. 6 B-VG.

(3) Eine Verordnung nach Abs. 2 ist aufzuheben, sobald die für ihre Erlassung maßgebenden Gründe weggefallen sind. § 6 Abs. 2 findet Anwendung.

Vgl. Art. 118 Abs. 7 B-VG

Schlagworte

B-VG

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2022

Gesetzesnummer

10000437

Dokumentnummer

NOR40155014

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