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Artikel 28 Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 28

Die Kommission bildet zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus den ihr beigestellten Vermessungsfachleuten und deren Hilfspersonal (Artikel 9 Absatz 1) gemischte technische Gruppen.

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