Artikel 28
Die Kommission bildet zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus den ihr beigestellten Vermessungsfachleuten und deren Hilfspersonal (Artikel 9 Absatz 1) gemischte technische Gruppen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 28
Die Kommission bildet zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus den ihr beigestellten Vermessungsfachleuten und deren Hilfspersonal (Artikel 9 Absatz 1) gemischte technische Gruppen.
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