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Artikel 21 Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

ABSCHNITT V

Ständige Gemischte Kommission

Artikel 21

(1) Zur Durchführung von Aufgaben, die sich aus diesem Vertrag für beide Vertragsstaaten ergeben, wird eine Ständige Gemischte Kommission (im folgenden Kommission genannt) eingerichtet.

(2) Der Kommission obliegt insbesondere:

  1. a) soweit erforderlich, die Grenzzeichen auf ihre richtige Lage zu überprüfen und gegebenenfalls auf ihre richtige Stelle zu setzen;
  2. b) schief stehende oder eingesunkene Grenzzeichen aufzurichten oder zu heben;
  3. c) die Bezeichnung der einzelnen Grenzzeichen erkennbar zu erhalten;
  4. d) beschädigte Grenzzeichen instandzusetzen oder zu erneuern;
  5. e) fehlende Grenzzeichen durch neue zu ersetzen;
  6. f) soweit der Verlauf der Staatsgrenze nicht genügend sichtbar ist, zusätzliche Grenzzeichen zu setzen;
  7. g) wo dies notwendig oder zweckmäßig ist, die direkte Vermarkung der Grenzlinie in eine indirekte umzuändern und umgekehrt;
  8. h) gefährdete Grenzzeichen auf sichere Stellen zu versetzen;
  9. i) soweit erforderlich, den Verlauf der Staatsgrenze auf Brücken, in Bergwerken, Tunnel und sonstigen Bauwerken entsprechend zu vermarken;
  10. j) soweit erforderlich, an Stellen, wo die Staatsgrenze Eisenbahnstrecken, Straßen oder Fernfreileitungen schneidet, entsprechende Grenzzeichen anzubringen;
  11. k) erforderlichenfalls den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten Vorschläge für Änderungen einzelner Teile der Staatsgrenze zu unterbreiten.

(3) Die Kommission ist nicht zuständig:

  1. a) den Grenzverlauf dort festzusetzen, wo er zweifelhaft oder strittig werden sollte;
  2. b) diesen Vertrag sonst mit bindender Wirkung auszulegen;
  3. c) Entscheidungen über Fragen zu treffen, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten der Entscheidung einer innerstaatlichen Behörde bedürfen.

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