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Artikel 15 Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 15

(1) Die Eigentümer der an oder in der Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke, Brücken, Tunnel, Bauwerke oder sonstigen ober- und unterirdischen Anlagen sowie die daran Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen, insbesondere das Setzen oder das Anbringen von Grenz- und Vermessungszeichen, zu dulden. Diese Verpflichtung gilt auch für alle natürlichen und juristischen Personen, die zur Aufsuchung oder Gewinnung mineralischer Rohstoffe berechtigt sind.

(2) Bei Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten an der Staatsgrenze ist darauf Bedacht zu nehmen, daß öffentliche und private Interessen soweit wie möglich geschont werden. Die nach Absatz 1 verpflichteten Personen sind über den Beginn der Arbeiten rechtzeitig zu unterrichten.

(3) Ansprüche auf Entschädigung wegen der im Absatz 1 angeführten Arbeiten und Maßnahmen richten sich nach dem Recht jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Grundstücke und Anlagen liegen. Entschädigungsansprüche gegen den anderen Vertragsstaat sind ausgeschlossen.

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