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Artikel 14 Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 14

Die für die Vermessung der Staatsgrenze notwendigen Triangulierungs- und Polygonpunkte sind von jenem Vertragsstaat instandzuhalten, auf dessen Hoheitsgebiet sie liegen. Sie können von den seitens der Vertragsstaaten für die Sichtbarerhaltung der Staatsgrenze verwendeten Personen ungehindert in gleichem Maße benützt werden.

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