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Artikel 13 Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 13

Im Falle einer Erneuerung der Grenzsteine auf den Dreiländergrenzpunkten werden sich die Vertragsstaaten mit dem daran beteiligten dritten Staat zu diesem Zweck ins Einvernehmen setzen.

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