Artikel 15
Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv des Sekretariats der Vereinten Nationen hinterlegt. Der Generalsekretär wird davon beglaubigte Abschriften zur Übermittlung an die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sowie an alle anderen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und der Spezialorganisationen anfertigen.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen an dem neben ihrer Unterschrift jeweils vermerkten Tage unterschrieben.
GESCHEHEN im Europäischen Büro der Vereinten Nationen in Genf am 7. September 1956.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
10000402
Dokumentnummer
NOR12006445
alte Dokumentnummer
N1196415679S
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