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Artikel 15 Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.1963

Artikel 15

Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv des Sekretariats der Vereinten Nationen hinterlegt. Der Generalsekretär wird davon beglaubigte Abschriften zur Übermittlung an die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sowie an alle anderen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und der Spezialorganisationen anfertigen.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen an dem neben ihrer Unterschrift jeweils vermerkten Tage unterschrieben.

GESCHEHEN im Europäischen Büro der Vereinten Nationen in Genf am 7. September 1956.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10000402

Dokumentnummer

NOR12006445

alte Dokumentnummer

N1196415679S

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