Artikel 13
- 1. Dieses Übereinkommen tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem zwei Staaten Vertragsparteien desselben geworden sind.
- 2. In der Folge tritt es für jeden Staat und jedes Gebiet im Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Staates oder der Notifikation über die Anwendung auf dieses Gebiet in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
10000402
Dokumentnummer
NOR12006443
alte Dokumentnummer
N1196415677S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
