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Artikel 13 Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.1963

Artikel 13

  1. 1. Dieses Übereinkommen tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem zwei Staaten Vertragsparteien desselben geworden sind.
  2. 2. In der Folge tritt es für jeden Staat und jedes Gebiet im Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Staates oder der Notifikation über die Anwendung auf dieses Gebiet in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10000402

Dokumentnummer

NOR12006443

alte Dokumentnummer

N1196415677S

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