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Artikel 7 Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.12.1963

Artikel 7

Der Sendestaat kann mit Zustimmung des Empfangsstaates ein Mitglied oder mehrere Mitglieder seiner bei diesem Staat akkreditierten diplomatischen Vertretungsbehörde ernennen, um außer diplomatischen auch konsularische Aufgaben zu erfüllen. Solche Ernennungen sind gemäß Artikel 4 oder 5 vorzunehmen. Jede derart ernannte Person genießt auch weiterhin alle jene Privilegien und Immunitäten, die ihr nach ihrer Rechtsstellung als Diplomat zustehen; jedoch kann sie bei der Erfüllung der in den Artikeln 24 bis 44 aufgezählten Aufgaben keine weitergehenden Immunitäten beanspruchen, als sie einem Konsul oder Konsulatsangestellten in dieser Hinsicht auf Grund dieses Vertrages zustehen.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10000401

Dokumentnummer

NOR12006384

alte Dokumentnummer

N1196413707R

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