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Artikel 45 Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.12.1963

Teil IX

Schlußbestimmungen

Artikel 45

Meinungsverschiedenheiten, die zwischen den Hohen Vertragschließenden Parteien über die Auslegung oder Anwendung von Bestimmungen dieses Vertrages oder des angeschlossenen Unterzeichnungsprotokolles entstehen sollten, sind auf Ersuchen einer der beiden Parteien dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen, sofern nicht im Einzelfall die beiden Parteien übereinkommen, diese Meinungsverschiedenheit einem anderen Gericht vorzulegen oder sie durch ein anderes Verfahren zu bereinigen.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10000401

Dokumentnummer

NOR12006422

alte Dokumentnummer

N1196413745R

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