Teil IX
Schlußbestimmungen
Artikel 45
Meinungsverschiedenheiten, die zwischen den Hohen Vertragschließenden Parteien über die Auslegung oder Anwendung von Bestimmungen dieses Vertrages oder des angeschlossenen Unterzeichnungsprotokolles entstehen sollten, sind auf Ersuchen einer der beiden Parteien dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen, sofern nicht im Einzelfall die beiden Parteien übereinkommen, diese Meinungsverschiedenheit einem anderen Gericht vorzulegen oder sie durch ein anderes Verfahren zu bereinigen.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10000401
Dokumentnummer
NOR12006422
alte Dokumentnummer
N1196413745R
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