Art. 16 ist erst nach gegenseitiger Notifikation durch die Hohen Vertragschließenden Parteien anzuwenden.
Artikel 16
Ein Berufskonsul darf wegen Handlungen, die er nicht in amtlicher Eigenschaft vorgenommen hat und die eine Verletzung des Rechtes des Gebietes darstellen, nur in Gewahrsam genommen und gehalten werden
- a) bei Betreten auf frischer Tat;
- b) im Falle einer strafbaren Handlung, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren oder mit einer strengeren Strafe bedroht ist; oder
- c) im Falle einer strafbaren Handlung zum Zweck der Verantwortung vor dem erkennenden Gericht (wobei die Haft nur während der Verhandlung vor Gericht, nicht aber auf die Dauer einer Vertagung aufrechterhalten werden darf) oder nach Verurteilung; oder
- d) wenn der Sendestaat auf diplomatischem Wege zustimmt.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10000401
Dokumentnummer
NOR12006393
alte Dokumentnummer
N1196413716R
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