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§ 2 Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.1964

§ 2

(1) Die Bundesverteilungskommission ist für das ganze Bundesgebiet zuständig.

(2) Die Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit von Feststellungssenaten, die bei einer Finanzlandesdirektion, die ihren Sitz außerhalb Wiens hat, gebildet werden (Außensenat), obliegt dem Bundesministerium für Finanzen.

(3) Die im Sprengel eines Außensenats anfallenden Sachen kann der Vorsitzende der Bundesverteilungskommission nur dann einem Feststellungssenat in Wien zuweisen, wenn die Mitglieder aus dem Richterstande dieses Außensenats sich aus Gründen des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 einer Amtstätigkeit zu enthalten haben.

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