§ 4
(1) Eine österreichische juristische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede juristische Person, die sowohl zum Zeitpunkt der Maßnahme (§ 2 Abs. 1 lit. a und b) als auch am 2. Mai 1963 ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt hat.
(2) Ist eine juristische Person, die zum Zeitpunkt der Maßnahme (§ 2 Abs. 1 lit. a und b) ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt hat, vor dem 2. Mai 1963 aufgelöst worden, so ist die Entschädigung den zivilrechtlich nach der aufgelösten juristischen Person Berechtigten nach ihrem Anspruch aus der Liquidation zu gewähren, wenn sie am 2. Mai 1963 als physische Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische Personen ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.
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