§ 39
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 19 Abs. 1 und des § 22 Abs. 1, soweit er sich auf Richter bezieht, ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 37 Abs. 3 ist der Bundesminister für Finanzen, soweit es sich um die Befreiung von Verwaltungsabgaben handelt, der Bundeskanzler, und soweit es sich um Befreiung von Gerichtsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz betraut.
(4) § 17 und § 18 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 194/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 18 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(5) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 nach diesem Bundesgesetz bei der Bundesverteilungskommission anhängige Verfahren sind von der Bundesverteilungskommission in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 194/2013 weiter zu führen.
(6) Die Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 31. August 1964, mit der die Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission erlassen wird, BGBl. Nr. 233/1954, gilt als auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 194/2013 ergangen.
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