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§ 35 Verteilungsgesetz Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1964

§ 35

(1) Das Bundesministerium für Finanzen ist berechtigt, für den Ankauf der am 2. Mai 1963 im Eigentum österreichischer physischer Personen gestandenen nichtverstaatlichten Liegenschaften in Bulgarien den von der Volksrepublik Bulgarien angebotenen Kaufpreis dem Eigentümer oder seinem Bevollmächtigten mitzuteilen und ihm zur Abgabe einer Erklärung über den angebotenen Kauf eine drei Monate nicht übersteigende Frist zu setzen.

(2) Wird eine zureichende Erklärung gemäß Abs. 1 innerhalb der vom Bundesministerium für Finanzen gesetzten Frist nicht abgegeben, so gilt das Anbot als abgelehnt.

(3) Ist ein österreichischer Staatsbürger, der Eigentümer einer nichtverstaatlichten Liegenschaft ist, vor dem 2. Mai 1963 verstorben, so gelten als Eigentümer im Sinne des Abs. 1 österreichische physische oder juristische Personen, die seine Rechtsnachfolger von Todes wegen in Österreich sind, und zwar nach dem Verhältnis ihrer Anteile in der Rechtsnachfolge.

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