§ 33.
Sind Leistungen auf Grund des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1962, BGBl. Nr. 177, über die Entschädigung von Umsiedlern und Vertriebenen (UVEG.) für dieselben Sachen erbracht worden, für deren Verlust eine vorläufige Entschädigung auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuerkannt wird, so sind diese Leistungen auf Grund des UVEG. bei der Zuerkennung der vorläufigen Entschädigung anzurechnen. Wird die vorläufige Entschädigung zuerkannt, bevor Leistungen auf Grund des UVEG. für dieselben Sachen erbracht wurden, so stehen die Leistungen auf Grund des UVEG. nur insoweit zu, als sie die vorläufige Entschädigung übersteigen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 177/1962
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023
Gesetzesnummer
10000390
Dokumentnummer
NOR12006331
alte Dokumentnummer
N1196410930Q
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