§ 12
(1) Betrifft ein im § 11 genannter Verlust Anteile an einer bulgarischen juristischen Person oder an einer bulgarischen Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so ist der den Entschädigungswerber treffende Verlust mit dem seiner Beteiligung entsprechenden Hundertsatz der für das Gesamtvermögen ermittelten Höhe des Verlustes festzustellen.
(2) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf die Beteiligung an einer Aktiengesellschaft nur dann anzuwenden, wenn die Beteiligung des Entschädigungswerbers mehr als 4 v. H. des Grundkapitals betragen hat.
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