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§ 4 Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1963

§ 4.

(1) Für Leistungen nach diesem Bundesgesetz gebühren keine Zinsen.

(2) Der Fonds hat seine Leistungspflicht mit der Anweisung des zuerkannten Abgeltungsbetrages durch das Postsparkassenamt oder ein anderes Kreditinstitut erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10000380

Dokumentnummer

NOR12006273

alte Dokumentnummer

N1196311274S