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Art. 1 § 1 10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1962

Artikel I.

§ 1.

(1) Aus dem ehemaligen Eigentum einer deutschen physischen Person in das Eigentum der Republik Österreich übergegangene Vermögenswerte werden dieser Person, wenn sie nach dem 27. Juli 1955, jedoch spätestens am 16. Juli 1958 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat, auf Begehren bis zu einer Wertgrenze von 260.000 S übertragen. Ist eine solche Person vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestorben, so werden diese Vermögenswerte bis zu einer Wertgrenze von insgesamt 260.000 S auf Begehren ihren Erben übertragen; das anteilige Ausmaß der Übertragung richtet sich nach den Erbteilen.

(2) Ist eine deutsche physische Person vor dem 27. Juli 1955 gestorben, ohne die österreichische Staatsbürgerschaft erworben zu haben, so werden die vorbezeichneten Vermögenswerte auf Begehren jedem Erben, der nach dem 27. Juli 1955, jedoch spätestens am 16. Juli 1958, die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat, im Verhältnis zu seinem Erbteil bis zu einer Wertgrenze von 260.000 S übertragen.

(3) Der Abs. 2 gilt sinngemäß für Vermächtnisnehmer, die nach dem 27. Juli 1955, jedoch spätestens am 16. Juli 1958, die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

10000376

Dokumentnummer

NOR12006266

alte Dokumentnummer

N1196221822S

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