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ARTIKEL 2 Privilegien und Immunitäten des Europarates (4. Protokoll)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.1961

ARTIKEL 2

Die Richter genießen bei der Ausübung ihrer Aufgaben sowie auf den in Ausübung ihrer Aufgaben durchgeführten Reisen die folgenden Privilegien und Immunitäten:

a) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Zurückhaltung und vor Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks und, in bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie alle Handlungen, die sie in ihrer offiziellen Eigenschaft setzen, Schutz vor jeglicher Gerichtsbarkeit;

b) für sich selbst und für ihre Ehegatten Befreiung von allen Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit in bezug auf Ausreise aus dem Staat ihres Wohnsitzes und Rückkehr in diesen sowie Einreise in den Staat, in welchem sie ihre Aufgaben ausüben, und Ausreise aus demselben, weiters Befreiung von der Ausländerregistrierung in den Staaten, die sie bei der Ausübung ihrer Aufgaben besuchen oder durchreisen.

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