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ARTIKEL 1 Privilegien und Immunitäten des Europarates (4. Protokoll)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.1961

ARTIKEL 1

Bei der Anwendung dieses Zusatzprotokolls bezeichnet der Ausdruck “Richter" in gleicher Weise die gemäß Artikel 39 der Konvention gewählten Richter wie auch jeden gemäß Artikel 43 der Konvention bestellten ad hoc-Richter.

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