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§ 14 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1962

§ 14.

(1) Zur Ermittlung des Richtwertes für Grund und Boden sind bei Grundstücken, für die nach diesem Bundesgesetz eine Entschädigung zu gewähren ist, Größe und Kulturgattung festzustellen. Dieser Feststellung sind, soweit sie vorhanden sind, die Angaben im Grundkataster nach dem Stand vom 15. Mai 1945 zugrunde zu legen. Liegen solche Katasterunterlagen nicht vor, so sind die im Grundbuch nach dem Stand vom 15. Mai 1945 angegebenen Kulturgattungen zugrunde zu legen. Der Nachweis der Unrichtigkeit solcher im Grundkataster oder im Grundbuch enthaltener Angaben ist zulässig.

(2) Grund und Boden umfaßt die Kulturgattungen Acker, Wiese, Weide, Garten (Gemüse- und Obstgarten sowie Park), Weingarten, Olivengarten, Brachland (Überschwemmungsgebiet), Alpen, Wald, Gewässer sowie Bauflächen. Wege, Gräben, Hecken, Grenzraine und dergleichen sind der Grundstücksfläche, zu der sie gehören, zuzurechnen.

Schlagworte

Gemüsegarten

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10000369

Dokumentnummer

NOR12006202

alte Dokumentnummer

N11962128170

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