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§ 12 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1962

§ 12.

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei Gerichten anhängigen streitigen Verfahren wegen Gewährung einer Entschädigung nach Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages sind in jeder Lage des Verfahrens durch Beschluß an das nach § 11 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes zuständige Gericht abzutreten. Die Abtretung hat die Folge, daß ein allenfalls ergangenes nicht rechtskräftiges Urteil wirkungslos wird, ohne daß es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Das Verfahren ist nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen.

(2) Des in den §§ 8 bis 10 dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Verfahrens beim Bundesministerium für Finanzen bedarf es im Falle der Abtretung nach Abs. 1 nicht.

(3) Den Parteien steht für die bis zur rechtskräftigen Abtretung des Verfahrens aufgelaufenen Prozeßkosten ein Anspruch auf Ersatz der Prozeßkosten nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung zu. Der Streitwert für die Bemessung der Kosten richtet sich nach der im streitigen Verfahren von der klagenden Partei oder vom Gericht vorgenommenen Bewertung des Streitgegenstandes. Das gänzliche oder teilweise Obsiegen oder Unterliegen im Rechtsstreit (§§ 41 ff. der Zivilprozeßordnung) ist nach dem Ausspruch über die Entschädigung in der Hauptsache zu beurteilen.

(4) Die Kostenentscheidung (Abs. 3) ist mit dem Ausspruch über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung einer Entschädigung im Sinne dieses Bundesgesetzes zu verbinden.

(5) Ist ein Entschädigungsanspruch auf Grund des Artikels 27 § 2 des Staatsvertrages vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Vergleich erledigt worden, so wird auf Grund dieses Bundesgesetzes keine weitere Entschädigung gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10000369

Dokumentnummer

NOR12006200

alte Dokumentnummer

N11962128150

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