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§ 19 Anmeldegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1962

§ 19

(1) Die zur Begründung des in einer Anmeldung behaupteten Sachverhaltes dienenden Urkunden sind der Anmeldung in beglaubigter Abschrift anzuschließen oder nachzureichen. Nicht in deutscher Sprache abgefaßte Schriftstücke sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

(2) Wurden Vermögensverluste, die in den im § 4 genannten Gebieten entstanden sind, bereits bei österreichischen Behörden oder bei Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland angemeldet, so ist dies in der Anmeldung anzuführen.

(3) Der Geschädigte oder Berechtigte hat auf Verlangen der Finanzlandesdirektion zur Klärung des Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben zu machen oder Beweismittel anzugeben oder vorzulegen. Können Angaben nicht gemacht oder Nachweise nicht erbracht werden, so sind die Gründe hiefür anzugeben.