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§ 16 Anmeldegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.1970

§ 16

(1) Eine Anmeldung nach diesem Bundesgesetz ist fristgerecht eingebracht, wenn sie nachweislich spätestens am letzten Tage der in Abs. 2 genannten Frist bei der nach § 18 zuständigen Finanzlandesdirektion eingelangt ist. Die Frist ist jedoch auch gewährt, wenn die Anmeldung fristgerecht bei einer anderen Finanzlandesdirektion einlangt. Diese Finanzlandesdirektion hat die Anmeldung unverzüglich an die nach § 18 zuständige Finanzlandesdirektion weiterzuleiten. Der Bundesminister für Finanzen kann in Abweichung dieser Regelung auch eine andere Finanzlandesdirektion mit der Durchführung beauftragen.

(2) Die Anmeldefrist endet am 31. Dezember 1972.

(3) Die Anmeldung ist an keine bestimmte Form gebunden.

(4) Geschädigte oder Berechtigte, die nach dem 31. März 1964 eine Anmeldung unter Verwendung der seinerzeit vorgeschriebenen Formblätter vorgenommen haben, können bis 31. Dezember 1972 auf diese Anmeldung schriftlich hinweisen. Ein solcher Hinweis gilt als fristgerechte Anmeldung.

(5) Geschädigte oder Berechtigte, die innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Anmeldung vorgenommen haben, sind von Leistungen nach dem im § 1 Abs. 2 genannten Bundesgesetz ausgeschlossen.