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§ 18 Anmeldegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1962

§ 18

Die Zuständigkeit der Finanzlandesdirektionen richtet sich nach den Staatsgebieten mit dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937, aus welchem der Geschädigte umgesiedelt oder vertrieben worden ist. Zuständig ist, falls die Umsiedlung oder Vertreibung erfolgte aus:

1. Jugoslawien und Albanien

die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Linz, Neues Finanzgebäude, Osttrakt

2. Polen, Danzig, Sowjetunion, Estland, Lettland und Litauen, sowie den Teilen des damaligen Deutschen Reiches östlich der Oder-Neiße-Linie

die Finanzlandesdirektion für Salzburg, Salzburg, Kapitelgasse 5

3. Rumänien und Bulgarien

die Finanzlandesdirektion für Steiermark, Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14

4. Ungarn

die Finanzlandesdirektion für Kärnten, Klagenfurt, Viktringerring 26

5. Italien

die Finanzlandesdirektion für Tirol, Innsbruck, Innrain 32

6. außereuropäischen Staaten ausschließlich der asiatischen Gebiete der Sowjetunion

die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg, Feldkirch, Friedrich Schiller-Straße 1

7. der Tschechoslowakei, sowie allen anderen in den Ziffern 1 bis 6 nicht genannten Ländern

die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland. GA E. Wien, I., Wollzeile 1.

Bei einer nach einer Umsiedlung erfolgten Vertreibung richtet sich die Zuständigkeit der Finanzlandesdirektion nach dem Gebiet, aus dem die Umsiedlung erfolgt ist.