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§ 12 Anmeldegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1962

§ 12

(1) Ist ein Schaden an einer Sache entstanden, die im Zeitpunkt des Schadenseintrittes im Eigentum mehrerer Personen stand, so ist jeder Miteigentümer nur berechtigt, den in seinem Eigentumsanteil entstandenen Schaden anzumelden.

(2) Ist ein Schaden im Vermögen einer Personenvereinigung nach bürgerlichem Recht oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts eingetreten, so ist der Umfang des Schadens, der von einem Gesellschafter angemeldet werden kann, nach dem Verhältnis seiner Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft im Zeitpunkt des Schadenseintrittes zu bestimmen.

(3) Die Anmeldeberechtigung der im § 7 genannten Personen richtet sich nach dem Verhältnis ihrer Erbrechte (Pflichtteilsrechte).