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§ 11 Anmeldegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1962

§ 11

(1) Anmeldeberechtigt sind Geschädigte und Berechtigte, sofern deren Einkommen im Jahre 1955 72.000 S nicht überstiegen hat. Für jedes am 1. Jänner 1960 unterhaltsberechtigte Kind erhöht sich diese Einkommensgrenze um je 3000 S. Der Begriff Einkommen ist im Sinne des für das Veranlagungsjahr 1955 geltenden Einkommensteuergesetzes zu verstehen, gleichviel, ob die Einkünfte im Inland oder Ausland erzielt wurden. Dem Einkommen sind jedoch abgezogene Verlustvorträge wieder zuzurechnen. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt wurden, sind dem Einkommen auch dann nicht zuzurechnen, wenn sie aus dem Ausland bezogen wurden. Einkünfte von Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt lebten, und von Lebensgefährten sind zusammenzurechnen.

(2) Juristische Personen sind nicht anmeldeberechtigt.