Artikel III
Übergangsbestimmungen und Vollzugsklausel
(Anm.: aus BGBl. Nr. 375/1970, zu BGBl. Nr. 12/1962)
1. § 16 Abs. 4 Anmeldegesetz in der Fassung BGBl. Nr. 12/1962 wird mit Wirkung vom 31. März 1964 aufgehoben.
2. Fristgerechte Anmeldungen nach den Vorschriften des Anmeldegesetzes, BGBl. Nr. 12/1962, in der Fassung BGBl. Nr. 64/1963, können auch bei Berufung auf dieses Bundesgesetz dem Schadensumfang nach nicht erweitert werden.
3. Die ablehnenden Erklärungen der Finanzlandesdirektion oder die Rechtskraft von Entscheidungen der Bundesentschädigungskommission, die sich auf Ansprüche beziehen, welche nach diesem Bundesgesetz angemeldet werden können, stehen der Berücksichtigung solcher Ansprüche nicht entgegen.
4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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