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§ 5 UVEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.10.1962

§ 5

(1) Wurde in der Bundesrepublik Deutschland aus öffentlichen Mitteln zur Abgeltung des in der Anmeldung geltend gemachten Schadens, für den nach diesem Bundesgesetz Entschädigung zu gewähren wäre, Zahlung geleistet oder besteht ein Anspruch auf eine solche Zahlung auf Grund eines in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Gesetzes, so besteht kein Anspruch nach diesem Bundesgesetz. Das gleiche gilt, wenn der Geschädigte oder Berechtigte Leistungen auf Grund einer in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 8 Abs. 1 des Finanz- und Ausgleichsvertrages erlassenen oder zu erlassenden gesetzlichen Regelung erhalten kann. Insoweit jedoch auf Grund einer der vorgenannten gesetzlichen Regelungen in der Bundesrepublik Deutschland eine Leistung in der Höhe von weniger als 50 v. H. der Leistung, die für denselben Schaden nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, erbracht wurde oder wird, steht einem Geschädigten oder Berechtigten ein Anspruch auf Entschädigung in der Höhe des die deutsche Leistung übersteigenden Betrages zu. Hat ein Geschädigter oder Berechtigter Entschädigung auf Grund dieses Bundesgesetzes erhalten und erhält er für denselben Schaden in der Folge eine Leistung auf Grund einer in der Bundesrepublik Deutschland erlassenen oder gemäß Artikel 8 Abs. 1 des Finanz- und Ausgleichsvertrages erlassenen gesetzlichen Regelung, so hat der Geschädigte oder Berechtigte die Entschädigung, die er auf Grund dieses Bundesgesetzes erhalten hat, dem Bund zurückzuzahlen. Ein Rückzahlungsanspruch des Bundes kann bei sonstigem Verlust des Anspruches nur innerhalb eines Jahres vor dem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden. Die Frist ist von dem Tage zu berechnen, an dem der Bund imstande war, die den Rückzahlungsanspruch begründenden Tatsachen oder Beweismittel bei Gericht vorzubringen.

(2) Auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind Leistungen anzurechnen, die auf Grund von zwischen der Republik Österreich und anderen Staaten abgeschlossenen Verträgen einem Geschädigten oder Berechtigten zur Abgeltung des in der Anmeldung geltend gemachten Schadens gewährt wurden.

(3) Wurde in anderen als den in Abs. 1, 2 oder 4 genannten Fällen aus inländischen oder ausländischen öffentlichen Mitteln zur Abgeltung des in der Anmeldung geltend gemachten Schadens, für den nach diesem Bundesgesetz Entschädigung zu gewähren wäre oder zu gewähren ist, Zahlung geleistet, so ist die erhaltene Zahlung auf die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Leistungen in voller Höhe anzurechnen. Ist nicht bestimmt, inwieweit der Geschädigte oder Berechtigte solche Zahlungen als Schadensabgeltung für Schäden erhalten hat, für die er nach diesem Bundesgesetz Entschädigung beanspruchen kann, so hat die Anrechnung mit 10 v. H. auf eine Entschädigung für Hausratsschäden gemäß § 6 und mit 25 v. H. auf eine Entschädigung für Berufsinventar gemäß § 10 zu erfolgen, insoweit die Zahlungen zusammen den Betrag von 1000 S oder den entsprechenden Gegenwert übersteigen. Eine Anrechnung hat zu unterbleiben, insoweit die erhaltene Zahlung im Zuge einer Vertreibung verlorenging.

(4) Zahlungen, die aus öffentlichen Mitteln für Sachen, die gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert worden sind, geleistet wurden oder werden, sind, insoweit für dieselben Sachen nach diesem Bundesgesetz Entschädigung zu gewähren ist, anzurechnen.

(5) Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind auf andere Leistungen aus öffentlichen Mitteln, die auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhen, insbesondere auf Leistungen auf Grund des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes und des Kriegsopferversorgungsgesetzes, nicht anzurechnen.