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§ 1 UVEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.10.1962

ABSCHNITT I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1

(1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Gewährung von Leistungen für Sachschäden im Sinne des § 2 des Anmeldegesetzes, BGBl. Nr. 12/1962, die fristgerecht angemeldet wurden.

(2) Als Leistungen werden gewährt:

1. Entschädigung für Gegenstände des Hausrates (§ 6),

2. Entschädigung für zur Berufsausübung erforderliche bewegliche Sachen (§ 10),

3. Härteausgleich (§ 12).