§ 7.
(1) Der Fonds hat jede Anmeldung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht dahingehend zu überprüfen, inwieweit sie dem Grunde nach zu Recht besteht, insbesondere ob die in der Anmeldung angegebene Höhe des Anspruches mit den Bestimmungen des Siebenten Rückstellungsgesetzes übereinstimmt.
(2) Nach Ablauf der Antragsfrist hat der Fonds dem Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen wie hoch die Gesamtsumme der fristgerecht eingebrachten Anmeldungen ist und mit welchem Gesamtbetrag sie nach den Bestimmungen des Siebenten Rückstellungsgesetzes einzusetzen wäre.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Gesetzesnummer
10000363
Dokumentnummer
NOR12006123
alte Dokumentnummer
N1196210945Q
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