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Privilegien und Immunitäten der EFTA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.1961

§ 0

Privilegien und Immunitäten der EFTA

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der EFTA

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1961

Inkrafttretensdatum

22.03.1961

Langtitel

PROTOKOLL ÜBER RECHTSFÄHIGKEIT, PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DER EUROPÄISCHEN FREIHANDELSASSOZIATION

StF: BGBl. Nr. 142/1961

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident erklärt das Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation, welches also lautet: ...

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, vom Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 1. März 1961.

Ratifikationstext

Österreich hat seine Ratifikationsurkunde am 22. März 1961 bei der Regierung Schwedens hinterlegt. Nach Mitteilung der Regierung Schwedens haben vor Österreich Dänemark und Norwegen ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt. Das vorliegende Protokoll ist demnach gemäß seinem Artikel 21 am 22. März 1961 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich, das Königreich Dänemark, das Königreich Norwegen, die Portugiesische Republik, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland,

In der Erwägung, daß Artikel 35 Abs. 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation verlangt, daß die Rechtsfähigkeit sowie die Privilegien und Immunitäten, die im Zusammenhang mit der Assoziation von den Mitgliedstaaten anerkannt werden, in einem Protokoll zum Übereinkommen festzulegen sind,

Haben folgendes vereinbart:

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