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§ 7 Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.1959

§ 7

(1) Der Senat faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(2) Die Stimmen sind in nachstehender Reihenfolge abzugeben:

  1. a) In Senaten nach § 1 Abs. 1 stimmt zuerst das Mitglied der zweiten Gruppe, sodann das Mitglied der ersten Gruppe (§ 21 des Besatzungsschädengesetzes) und zuletzt der Vorsitzende ab.
  2. b) In verstärkten Senaten nach § 1 Abs. 2 stimmen die Mitglieder der zweiten Gruppe zuerst, und zwar das dem Lebensalter jüngere Mitglied vor dem älteren; sodann stimmen die Mitglieder der ersten Gruppe, und zwar das rangjüngere Mitglied vor dem rangälteren. Ein Beamter der Verwendungsgruppe B stimmt jedenfalls vor einem Beamten der Verwendungsgruppe A. Zuletzt stimmt der Vorsitzende ab.
  3. c) Im Senat nach § 1 Abs. 3 stimmt das rangältere Mitglied vor dem rangjüngeren und zuletzt der Vorsitzende ab.

    Ist ein Berichterstatter bestellt, so stimmt dieser zuerst ab.

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