§ 7
(1) Der Senat faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2) Die Stimmen sind in nachstehender Reihenfolge abzugeben:
- a) In Senaten nach § 1 Abs. 1 stimmt zuerst das Mitglied der zweiten Gruppe, sodann das Mitglied der ersten Gruppe (§ 21 des Besatzungsschädengesetzes) und zuletzt der Vorsitzende ab.
- b) In verstärkten Senaten nach § 1 Abs. 2 stimmen die Mitglieder der zweiten Gruppe zuerst, und zwar das dem Lebensalter jüngere Mitglied vor dem älteren; sodann stimmen die Mitglieder der ersten Gruppe, und zwar das rangjüngere Mitglied vor dem rangälteren. Ein Beamter der Verwendungsgruppe B stimmt jedenfalls vor einem Beamten der Verwendungsgruppe A. Zuletzt stimmt der Vorsitzende ab.
- c) Im Senat nach § 1 Abs. 3 stimmt das rangältere Mitglied vor dem rangjüngeren und zuletzt der Vorsitzende ab.
Ist ein Berichterstatter bestellt, so stimmt dieser zuerst ab.
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