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§ 1 Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1975

Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission.

§ 1

(1) Die Bundesentschädigungskommission entscheidet in Senaten durch einen Richter als Vorsitzenden und durch je ein Mitglied der ersten und der zweiten Gruppe (§ 21 Abs. 3 und 4 des Besatzungsschädengesetzes) als Beisitzer.

(2) Die Bundesentschädigungskommission hat die Auswahl aus den vorgelegten Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 18 des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes durch einen Richter und vier Beisitzer zu treffen.

(3) Die Bundesentschädigungskommission hat durch den Vorsitzenden und vier weitere Mitglieder aus dem Richterstande die Gutachten gemäß § 26 des Besatzungsschädengesetzes zu beschließen.

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