Artikel 1
„Gesetzliche Maßnahmen der Wohnraumbewirtschaftung, durch welche Wohnungen oder Wohnräume ihrem Zwecke zu entziehen verboten wird, fallen, soweit sie „Volkswohnungen“ betreffen, in die Zuständigkeit des Bundes nach Art. 11 Abs. 1 Z 3 B.-VG., soweit sie andere Wohnungen betreffen, an sich in die Zuständigkeit der Länder nach Art. 15 Abs. 1 B.-VG.“
Schlagworte
Art. 11 Abs. 1 Z 3 B-VG, Art. 15 Abs. 1 B-VG
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
10000326
Dokumentnummer
NOR12005896
alte Dokumentnummer
N11959126090
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