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Artikel 1 Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.3.1959

Artikel 1

„Gesetzliche Maßnahmen der Wohnraumbewirtschaftung, durch welche Wohnungen oder Wohnräume ihrem Zwecke zu entziehen verboten wird, fallen, soweit sie „Volkswohnungen“ betreffen, in die Zuständigkeit des Bundes nach Art. 11 Abs. 1 Z 3 B.-VG., soweit sie andere Wohnungen betreffen, an sich in die Zuständigkeit der Länder nach Art. 15 Abs. 1 B.-VG.“

Schlagworte

Art. 11 Abs. 1 Z 3 B-VG, Art. 15 Abs. 1 B-VG

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

10000326

Dokumentnummer

NOR12005896

alte Dokumentnummer

N11959126090

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