vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel XI Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.1958

Artikel XI

Diese Konvention steht bis zum 31. Dezember 1949 jedem Mitglied der Vereinten Nationen und jedem Nicht-Mitgliedstaat, an den die Generalversammlung eine Einladung zur Unterzeichnung gerichtet hat, zur Unterzeichnung offen.

Diese Konvention bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Nach dem 1. Jänner 1950 kann jedes Mitglied der Vereinten Nationen und jeder Nicht-Mitgliedstaat, der, wie oben erwähnt, eine Einladung erhalten hat, der Konvention beitreten.

Die Beitrittsurkunden werden bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte