§ 1
(1) Soweit die Republik Österreich für eine auf Grund des Art. 22 des Staatsvertrages auf sie übergegangene Forderung vertragliche oder gesetzliche Zinsen geltend macht, hat der Schuldner nur ab 1. Jänner 1953 fällig gewordene oder fällig werdende Zinsen, und zwar nur in der vereinbarten oder gesetzlichen Höhe, jedoch nicht mehr als 4% jährlich zu bezahlen.
(2) Die Beschränkung des Zinsenlaufes auf die Zeit ab 1. Jänner 1953 gemäß Abs. 1 gilt nicht für Darlehensforderungen privater Bausparkassen und für Wertpapiere, die durch besondere Verlosung gemäß § 25 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 188, aufgeteilt und umgeschuldet werden. Die Beschränkung des Zinsenlaufes auf die Zeit ab 1. Jänner 1953 gilt für Deckungswerte von Versicherungsunternehmungen nur, soweit es sich um Schuldverschreibungen handelt.
(3) Die Beschränkung des Zinssatzes auf nicht mehr als 4% jährlich gemäß Abs. 1 gilt nicht für Schuldverschreibungen, für Darlehensforderungen privater Bausparkassen, für Deckungswerte von Versicherungsunternehmungen und für Deckungswerte, die am 8. Mai 1945 für unter die westdeutsche oder Berliner Wertpapierbereinigung fallende Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen deutscher Emissionsinstitute nach dem Hypothekenbankgesetz oder anderen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in einem Deckungsregister eingetragen waren. Ist bei Forderungen, die Deckungswerte von Versicherungsunternehmungen oder von deutschen Emissionsinstituten darstellen, eine Zinserhöhung für den Fall des Verzuges vereinbart, so kann sie nur auf Grund eines Verzuges, der drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Anm.: dh. mit 21. 10. 1958) eingetreten ist, geltend gemacht werden.
(4) Soweit Zinsen bereits bezahlt oder gutgeschrieben wurden, hat es hiebei sein Bewenden.
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