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§ 8 Finanzielle Hilfeleistungen an Spätheimkehrer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.1958

Vollziehung.

§ 8

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen, dem Bundesministerium für Inneres und dem Bundesministerium für Justiz betraut.

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