Vollziehung.
§ 8
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen, dem Bundesministerium für Inneres und dem Bundesministerium für Justiz betraut.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)